Unternehmens- und Personalberatung
Inh.: Steffen Strzygowski
Spitzingseestr. 1 b
83059 Kolbermoor/Rosenheim
t. 08031 - 901 68 50
f. 08031 - 901 68 51
Investition, Kostenträger, Steuern und ähnliches
Wer bezahlt die NewPlacement-Beratung?
Häufig zahlen Unternehmen das NewPlacement im Rahmen eines Aufhebungsvertrages. Auch wenn das Unternehmen die Kosten trägt, sind wir aber dem Kandidaten verpflichtet, da wir erst nach der Trennungsentscheidung beauftragt werden.
Viele Kandidaten sind aber auch Selbstzahler. Da unsere Beratungen individuell mit dem und auf den Kandidaten abgestimmt sind, stimmen wir auch das Honorar persönlich mit Ihnen nach einem kostenlosen Infogespräch ab. Als Größenordnung gelten die marktüblichen 20% des letzten Jahresbruttogehaltes. Auch modulare Honorarmodelle sind möglich. Wenn man diese Investition auf die Dauer der nächsten Arbeitsstelle umrechnet, den Steuervorteil einbezieht, die höhere Arbeitszufriedenheit im wirklich passenden Job, ist es ein geringer Betrag für eine jahrelang höhere Zufriedenheit. Ein ggf. höheres Gehalt bei durch uns vermittelten Position ist ein weiterer Aspekt in der Investitionsbetrachtung, das allerdings nicht garantiert werden kann.
Gerne besprechen wir das Honorarmodell bei einem kostenlosen und unverbindlichen Infogespräch.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag
- bietet größere Chancen, das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen guten Einvernehmen zu lösen
- hat oft auch das Ziel, gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern
- zwingt zum Ausgleich der beiderseitigen Interessen und führt damit zu einer fairen Trennung
Rechtliche Aspekte
Der Aufhebungsvertrag sollte so verfasst werden, dass von der Arbeitsagentur keine Sperrfrist verhängt wird, falls Anspruch auf Arbeitslosengeld gestellt wird. Auch die Kündigungsfristen sollten im Aufhebungsvertrag beachtet werden (sonst Sperrfrist). Die Abfindung sollte ausschließlich als Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes benannt sein.
Die steuerrechtliche Gestaltung eines Aufhebungsvertrages ist ein wichtiger Aspekt. Ein fairer und kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem passenden Fachanwalt.
Bestandteile des Aufhebungsvertrages
- Die formelle Aufhebung des Arbeitsvertrages mit Beendigungszeitpunkt,
- mögliche vorzeitige Freistellung
- Rückgabe von Unterlagen, Arbeitsmittel, Firmenfahrzeug e.t.c.
- Abfindung: zwischen einem Vierundzwanzigstel und dem Zwölftels des aktuellen Jahresgesamtgehaltes inkl. Prämien, Bonus u.s.w. pro Jahr Firmenzugehörigkeit
- Firmenrente, falls vereinbart
- Kostenübernahme der Placement-Beratung
- Einbeziehung eines Zeugnisses (wahrheitsgemäß und berufsfördernd). Um Streitigkeiten über Zeugnisformulierungen zu vermeiden, sollte das Zeugnis zum Aufhebungsvertragsabschluss möglichst bereits vorliegen.
Höhe der Abfindung
Zwar wird als Durchschnittsabfindung immer wieder ein halbes Bruttomonatsgehalt genannt, dies aber nirgendwo gesetzlich festgelegt. Die Höhe der Abfindung ist sowohl bei Aufhebungsverträgen als auch im Kündigungsschutzprozess reine Verhandlungssache. Ihre Position ist umso besser, je schwieriger es ist Ihnen zu kündigen. Umgekehrt verschlechtert sie sich, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis beenden wollen oder zu früh die Bereitschaft hierzu erkennen lassen.
Steuerliche Aspekte
(Aktenzeichen XI R 22/00) (Artikel im Focus)
Der Bundesfinanzhof hat 2001 über die steuerliche Behandlung von Outplacement-Beratungen entschieden. Ein Unternehmen hatte einem Mitarbeiter neben einer Abfindung eine Outplacement-Beratung gewährt. Der Bundesfinanzhof musste die Frage klären, ob diese ergänzenden Entschädigungsleistungen aus sozialer Fürsorge steuerfrei sind. Die Richter bejahten dies, wenn der Betrag für die Outplacement-Maßnahme nicht bar ausgezahlt wird.
Sollten Sie also eine Abfindung über 20.000 € vereinbaren, so müssen Sie diesen Betrag versteuern. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber als ergänzende Maßnahme eine NewPlacement-Beratung vereinbaren und Ihr Arbeitgeber die Leistungen des Consens Placement bezahlt, ist dieser Betrag steuerfrei.
Steuerfreie Abfindung trotz neuen Arbeitsplatzes
Ein Arbeitnehmer, der durch Veranlassung seines Arbeitgebers, also insbesondere durch Kündigung, seinen Arbeitsplatz verliert und dafür eine Abfindung erhält, brauchte diese – je nach der Höhe – selbst dann nicht oder nur teilweise zu versteuern, wenn er in der Folge nicht arbeitslos ist, sondern unmittelbar im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber des Klägers einen Betriebsteil aufgegeben und einem anderen Unternehmen, mit dem er sich zu einem Joint Venture zusammentat, überlassen. Der Kläger wurde zunächst bei dem Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt, wechselte dann aber ganz zu dem anderen Unternehmen und erhielt von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 30.000 DM. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 9 EStG, weil der Kläger freiwillig zu der neuen Gesellschaft gewechselt sei. Dieser Einschätzung schloss sich das FG Berlin-Brandenburg nicht an.
Die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ursprünglichen Arbeitgeber ist von diesem ausgegangen, da der Kläger nach der Aufgabe des Betriebsteils dort nicht mehr habe weiterbeschäftigt werden konnte. Dass dieser Betriebsteil unter neuer Leitung fortbestand und der Kläger dort ohne Unterbrechung weiterbeschäftigt wurde, hinderte die Steuerbegünstigung der Abfindungszahlung nicht.
Beachte: § 3 Nr. 9 EStG wurde mittlerweile aufgehoben; die Vorschrift ist aber noch auf Abfindungen, die vor dem 01.01.2006 zugesagt und spätestens bis zum 01.01.2008 gezahlt wurden, anzuwenden.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2007 - 6 K 1170/06
PM des FG Berlin-Brandenburg v. 06.12.2007
Diese Informationen stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und sind ohne Gewähr



